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   BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18   

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BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18 (https://dejure.org/2020,38005)
BPatG, Entscheidung vom 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18 (https://dejure.org/2020,38005)
BPatG, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 9 W (pat) 44/18 (https://dejure.org/2020,38005)
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  • BGH, 24.09.2003 - X ZR 7/00

    "blasenfreie Gummibahn I"; Prüfungsmaßstab im Patentnichtigkeitsverfahren;

    Auszug aus BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18
    Bei der Wahl der gemeinsamen Gruppierung der Stromabnehmereinrichtungen auf einem Wagen handelt es sich somit um eine beliebige Auswahl aus verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, welche eine erfinderische Leistung nicht begründen kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 47-50 - Blasenfreie Gummibahn I).
  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

    Auszug aus BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18
    Bei Widersprüchen zwischen den Patentansprüchen und der Beschreibung dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentansprüchen keinen Niederschlag gefunden haben, grundsätzlich nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge).
  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Auszug aus BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18
    Eine erfinderische Tätigkeit kann aber nicht auf ein Merkmal gestützt werden, das eine willkürliche, von einem bestimmten technischen Zweck losgelöste Auswahl aus mehreren Möglichkeiten darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 - Injizierbarer Mikroschaum).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 10/02

    Roximycin

    Auszug aus BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18
    So stützt sich die Entscheidung der Prüfungsstelle auf den Grund mangelnder Patentfähigkeit, wobei der Beschluss die wesentlichen Gründe enthält, die zu der getroffenen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, GRUR 2005, 258 - Roxithromycin).
  • BGH, 22.11.2011 - X ZR 58/10

    E-Mail via SMS

    Auszug aus BPatG, 20.07.2020 - 9 W (pat) 44/18
    Im Übrigen gibt eine derart überschaubare Zahl von möglichen Lösungsansätzen, von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat und die sich als gleichwertige Alternativen darstellen, in der Regel Veranlassung, jeden dieser Lösungsansätze in Betracht zu ziehen (BGH, GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS).
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